Was wir warum jetzt nicht dürfen und was doch

Nur für Sachsen-Anhalt

Nr. 6 passend zum Juni

das ist jetzt die 6. Eindämmungsverordnung passend zu Monat Juni. Dieses Mal etwas später sonst. Aber langsam stumpft man ab…

Nr. 5 lebt !

hier ist jetzt die 5. Eindämmungsverordnung mit weniger Eindämmung als bisher und bisher ohne Erläuterung. Bei geschätzen 1-2% Durchseuchung in ganz Deutschland und in SAH mit fast keiner, schon ein mutiger Schritt.  Als Garnierung noch die 2. Quarantäne Verordnung
Aber irgendwie müssen wir aus der Sackgasse wieder heraus kommen. Nur der einseitg starre Blick auf die Krankenzahlen und die sehr erfolgreichen Lobbyisten der Beatmungsgeräte Hersteller kann es auch nicht sein.

Der Stil der Veröffentlichung verwundert: „…erfolgt als amtliche Verkündung (Notverkündung) im Sinne von § 1a Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen…“ Wollte hier einer schneller sein als die Anderen und konnte nicht bis nächste Woche warten ?

Nichts ist so konstant wie die Veränderung…

… niemand hat die Absicht eine Maskenpflicht einzuführen und schwups ist sie da. Soll sich bitte jeder seine eigene Meinung dazu bilden. Mein Eindruck von den Nebenwirkungen der bloßen Anwesenheit von SARS-CoV-2 Viren ist „nachhaltige Entmündigung“ und „Austrocknung von Rest-Hirnmasse bei einer großen Anzahl Politikern“.
Das schöne für die Poliktik ist – alle machen artig mit.

1. Änderung der Vierten Verordnung

Für den Zeitraum vom 20.4.2020 bis zum Ablauf den 31.8.2020 ist die Vierte Eindämmungs-Verordnung gültig. Die beiden bereitgestellten Varianten sind einmal die Verordnung selbst und dann eine Begründung / Erklärung.

Wenn der 31.8.2020 kein Schreibfehler ist, dann wird es langam Zeit den Aufstand zu proben !

Ist ein Lesefehler von mir. Im Gegensatz zur 3. EinDV hat diese zwei Endtermine. Der 31. 8. bezieht sich auf den § 2 Abs. 1 dieser Verordnung und dieser tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.  Der Rest der Verordnung ist nur bis zum Ablauf des 3. Mai gültig.

Für den Zeitraum vom 3.4.2020 bis zum Ablauf den 19.4.2020 ist die Dritte Eindämmungs-Verordnung gültig. Die beiden bereitgestellten Varianten sind einmal die Verordnung selbst und dann eine Begründung / Erklärung.

Interssant die Juristensprache besonders für den Bereich der Prostitution wenn es auch um Verkehr geht. Aber jedoch nicht der, den man in diesem Themenumfeld erwartet.

§18 ist der wichtige Abschnitt, in dem erstaunlich konkret GUTE und BÖSE Handlungen definiert werden.

Warnung an übereifrige Autofahrer

Seit dem 19. Oktober 2017 dürfen Kraftfahrer ihr Gesicht nicht verhüllen oder verdecken (§ 23 Abs. 4 StVO). Besonders sinnfrei dürften alleinfahrende Fahrzeugführer handeln !

Selektive Sorgfaltspflicht

Mich wundert, dass die Politik aktuell eine so extrem selektive Angst um die Gesundheit des Wahlvolkes hat. Ich finde das grundsätzlich gut, aber die selektive Auswahl einer Ursache finde ich merkwürdig.

  • Bisher ist es doch egal, wenn aktuell jeden Tag 8 Personen durch ein Technikhilfmittel getötet werden. Das schon mehr als 60 Jahre lang. Und grobvereinfacht davon 50% als Opfer und 50% als Täter angesehen werden müssen. Wieso werden die 50% Opfer nicht genauso konsequent vor den Tätern geschützt ? (das Auto)
  • Durch öffentlich produzierten Feinstaub und andere Giftstoffe des täglichen Lebens werden im Jahr viele tausend Wähler ihrer Gesundheit beraubt, wo ist da der Staat ?
  • Drogen: hier wird auch selektiv reagiert. Die Bemessungsgrundlage sind  nicht die gesellschaftlichen Schäden sondern eher willkürliche Kriterien wie „harte Drogen“. Alkohol tötet jährlich direkt und indirekt auch 10000’nde und der Staat verdient dabei mit.

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