Mehr Befugnisse für Bürgermeister Nase?

Die Aufgaben des Bürgermeisters (BM) sind gesetzlich fixiert, jedoch wird sein Handlungsspielraum in einer vom Gemeinderat erlassenen Hauptsatzung geregelt. Kaum 5 Monate im Amt, schon gab es von Seiten Herrn Nase (CDU) und der CDU-Fraktion einen Antrag, diesen Handlungsspielraum umfangreich auszuweiten und bisherige Zuständigkeiten von politischen Gremien (Hauptausschuss/Gemeinderat) an ihn zu übertragen. Finanzielle Entscheidungs-Obergrenzen, sowie Personalbefugnisse (Einstellung) sollten stark erweitert werden.

Positiv ist, dass der Hauptausschuss bereits im Vorfeld Bestrebungen hinsichtlich erweiterter Personalbefugnisse eine klare Absage erteilt hat. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Personalausgaben in der Gemeinde z.Zt. bei ca. 8 Mio. €/a liegen und immer noch kein Personalentwicklungskonzept vorgelegt wurde. Leider fand das Ansinnen, die bis dato in Zuständigkeit des BM geltende Obergrenze von 25.000 € für Vergaben (Bau-, Planungs- und Dienstleistungsverträge) nicht mehr zu limitieren, im Gemeinderat am 13.12.2018 eine Mehrheit. Im Klartext: Es gibt für den BM jetzt keine Obergrenze mehr, soweit Vergaben von der Zentralen Vergabestelle oder der Kommunal IT-Union durchgeführt werden (neu: § 7 Abs. 1 Nr. 8, 2. Satz, Hauptsatzung)!

Anzumerken ist, dass bei seinem Vorgänger F.-U. Keindorff (FDP) eine Obergrenze von 25.000 € galt. In allen Kommunen, welche die zentrale Vergabestelle in Wolmirstedt nutzen, gibt es für die BM eine maximale Obergrenze von 25.000 €. Selbst der Stadtrat von Magdeburg hat diesbezüglich eine Obergrenze von 150.000 € für den Oberbürgermeister festgesetzt. (Magdeburg hat ein Haushaltsvolumen von ca. 700 Mio. €, Barleben von ca. 35 Mio. €.) Mit der nunmehr geänderten Hauptsatzung, welcher unsere Fraktion nicht zugestimmt hat, werden den Gemeinderäten erneut Informationen vorenthalten, die notwendig sind, um die Politik in Barleben zu gestalten.

Wir erfahren (wenn überhaupt) nur noch im Nachgang, welche Entscheidungen diesbezüglich getroffen wurden. Die Ausübung einer Kontrollfunktion, wie im Kommunalverfassungsgesetz gefordert, ist so nicht möglich.

In wieweit die Aushebelung der festgesetzten Werte für den BM auf unbegrenzte Höhe rechtlich zulässig ist, muss nun noch die Kommunalaufsicht prüfen, da Änderungen der Hauptsatzung genehmigungspflichtig sind.

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