Vorsicht – Scheinkandidaten!

Scheinkaditaten1.-1 kleinWahlen sind immer etwas ganz sensibles und haben mit geschenktem Vertrauen zu tun. In unserem Rechtsstaat, so erwartet man, geht dabei alles mit rechten Dingen zu. Leider gibt es Lücken in den Gesetzen, durch die dieses Vertrauen von Anfang an missbraucht und der Wähler betrogen getäuscht werden kann.

Wie geht das?
Eine in der Öffentlichkeit bekannte Person lässt sich als Kandidat für den Gemeinderat aufstellen, nur um zum Vorteil ihrer Partei Stimmen zu ziehen, da ihre berufliche Tätigkeit ein gleichzeitiges Mandat im Gemeinderat aus gutem Grund ausschließt.

Wer nutzt solche Winkelzüge?
Nur sehr wenige Personen, z.B. der Bürgermeister von Barleben, Herr F.-U. Keindorff (FDP) aber auch der Leiter des Eigenbetriebes Wohnungswirtschaft und Verbands Geschäftsführer des WWAZ, Herr Jörg Meseberg (SPD).

Warum wird so etwas gemacht?
Die Stimmen, welche z.B. die Herren Keindorff und Meseberg erhalten, werden dann den übrigen Kandidaten der jeweiligen Kandidatenliste hinzugerechnet. Obwohl diese Kandidaten also vom Wähler direkt weniger Stimmen und Vertrauen bekommen, landen sie durch diesen „Freundschaftsdienst“ im Gemeinderat. Ihre Dankbarkeit darüber spiegelt sich später in Ihrem Abstimmungsverhalten wider. Der Gemeinderat kann dadurch jedoch seiner gesetzlichen Pflicht, z.B. als Dienstvorgesetzter des Bürgermeisters oder Eigenbetriebsleiters zu agieren, nur noch schwer nachkommen. Die Demokratie wird ausgehebelt und dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

Kann man das verbieten?
Nein, leider nicht. Um aber die Wähler deutlicher auf diesen in Barleben mehrfach praktizierten Trick hinzuweisen, wurde 2013 das Kommunalwahlgesetz geändert (s. unten). Es wurde die Veröffentlichung einer Erklärung eingeführt, in der vorab die wahre Kandidaturabsicht offen gelegt werden muss. Um zu reagieren, muss der Wähler natürlich davon auch Kenntnis bekommen. Bitte fragen Sie ihre Nachbarn, ob sie das wissen und sehen sie in die Schaukästen der Gemeinde, dort finden sie (jedoch nur noch bis zum 2.5.2014) die Erklärungen dieser „Scheinkandidaten“!

Rechtliche Grundlagen
Im Nachgang an die 2013 vorgenommenen Neuregelungen im § 21 Abs.12 und § 28 Abs.7 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wurde am 08.12.2013 – GVBL LSA. S 532 auch der § 30 Abs. 5 der Kommunalwahlordnung angepasst und eine neue Anlage 9a eingeführt.
Wie aus dem Kommentar der Gemeindeordnung LSA (Klang, Gundlach, Kirchmer, s. zu § 40, Rdn.1) zu entnehmen ist, war es Ziel dieser Gesetzesänderungen, eine „in der Praxis vielfach kritisierte Scheinkandidatur (z.B. ein hauptamtlicher Bürgermeister kandidiert für ein Gemeinderatsmandat, das er später nicht anzunehmen gedenkt, um zum Vorteil seiner Partei Stimmen zu ziehen)“ bei Vertretungswahlen verfassungskonform einzudämmen. Nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften ist nämlich ein rechtlicher Ausschluss der Wählbarkeit eines solchen „Scheinkandidaten“ (hierzu § 40 GO LSA und § 29 LKO LSA), unzulässig.

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